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Vorschriften bei der Dachsanierung

Gebäudeenergiegesetz, Solarpflicht, Bauordnung NRW und Denkmalschutz: Welche Regeln gelten, wann eine Genehmigung nötig ist und welche Pflichten Eigentümer und Handwerker haben.

Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024)

Das GEG löst die bisherige EnEV ab und legt verbindliche energetische Mindeststandards für Sanierungen fest. Wer sein Dach saniert, muss die vorgeschriebenen U-Werte einhalten, sobald mehr als 10% der Bauteilfläche betroffen sind.

Bauteil

Max. U-Wert

Hinweis

Dachfläche (Steildach)

0,24 W/(m²K)

Gilt bei Sanierung von mehr als 10% der Bauteilfläche. Bezieht sich auf das gesamte Bauteil, nicht nur die sanierte Fläche.

Flachdach

0,20 W/(m²K)

Strengerer Wert als beim Steildach, da Flachdächer eine größere Angriffsfläche für Wärmeverluste bieten.

Dachfenster (Austausch)

1,30 W/(m²K)

Beim Austausch von Dachfenstern gilt der U-Wert für das gesamte Fenster (Uw), nicht nur die Verglasung.

BAFA-Förderstandard

0,14 W/(m²K)

Für die BAFA-Förderung muss ein strengerer U-Wert als der GEG-Mindeststandard erreicht werden.

10%-Regel beachten

Die GEG-Anforderungen greifen, sobald mehr als 10% einer Bauteilfläche (z.B. der Dachfläche) saniert werden. Wer nur einzelne Ziegel austauscht, ist nicht betroffen. Bei einer Komplettsanierung gilt der vorgeschriebene U-Wert für die gesamte Fläche. Das Gebäude muss mindestens 5 Jahre alt sein.

Solarpflicht in Nordrhein-Westfalen

Seit dem 01.01.2024 gilt in NRW die Solarpflicht bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Wer sein Dach komplett neu eindecken lässt, muss gleichzeitig eine Solaranlage installieren oder einen Befreiungsgrund nachweisen.

Geltungsbereich

Die Solarpflicht in NRW gilt seit dem 01.01.2024 bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut. Das umfasst Neueindeckungen, bei denen die gesamte Dachfläche neu gedeckt wird. Reparaturen einzelner Ziegel oder Teilflächen lösen die Pflicht nicht aus.

Mindestbelegung

Mindestens 30% der geeigneten Dachfläche müssen mit Photovoltaik belegt werden. Als geeignet gilt die Fläche, die nicht durch Verschattung, Dachfenster, Schornsteine oder andere Aufbauten blockiert ist. Die Berechnung erfolgt nach DIN-Vorgaben.

Alternativen zur Dachmontage

Die Solarpflicht kann auch durch Solarthermie-Anlagen, gebäudeintegrierte Photovoltaik (BIPV) oder durch PV-Anlagen auf anderen Gebäudeteilen (Fassade, Carport) erfüllt werden. Auch die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage kann anerkannt werden.

Befreiungsmöglichkeiten

Eine Befreiung ist möglich, wenn die Solaranlage wirtschaftlich unzumutbar ist, die Dachausrichtung ungünstig ist (Nordseite), Denkmalschutz entgegensteht oder die Statik die zusätzliche Last nicht trägt. Der Antrag auf Befreiung muss bei der Bauaufsichtsbehörde gestellt werden.

Baugenehmigung: Wann nötig, wann nicht?

Nicht jede Dachsanierung erfordert eine Baugenehmigung. Die Bauordnung NRW (BauO NRW) unterscheidet zwischen genehmigungspflichtigen Maßnahmen und genehmigungsfreien Instandhaltungsarbeiten.

Genehmigung erforderlich

Änderung der Dachform

Wird die Dachform verändert (z.B. Satteldach zu Flachdach, Aufstockung, Gauben), ist eine Baugenehmigung erforderlich. Die Änderung greift in die Kubatur des Gebäudes ein.

Dachgeschoss-Ausbau

Wird durch die Sanierung neuer Wohnraum geschaffen (Ausbau des Spitzbodens, Einbau von Gauben für Stehhöhe), handelt es sich um eine Nutzungsänderung, die genehmigungspflichtig ist.

Abweichung vom Bebauungsplan

Wenn die geplante Sanierung vom geltenden Bebauungsplan abweicht (z.B. andere Dachneigung, andere Eindeckungsfarbe bei Gestaltungssatzung), ist eine Befreiung oder Abweichung zu beantragen.

Genehmigungsfrei

Materialgleiche Neueindeckung

Der 1:1-Austausch der Dacheindeckung in gleicher Form und Farbe ist in der Regel genehmigungsfrei. Das gilt auch für den Einbau einer Dämmung, solange die Dachform unverändert bleibt.

Dachdämmung ohne Formänderung

Eine Zwischen- oder Aufsparrendämmung, die keine wesentliche Änderung der Gebäudehöhe bewirkt, ist genehmigungsfrei. Bei der Aufsparrendämmung kann die Traufhöhe jedoch relevant werden.

Reparaturen und Ausbesserungen

Das Austauschen einzelner beschädigter Ziegel, das Erneuern von Blechanschlüssen oder die Reparatur des Dachstuhls sind Instandhaltungsmaßnahmen und nie genehmigungspflichtig.

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Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen

Neben dem GEG und der Bauordnung können kommunale Vorgaben die Dachsanierung beeinflussen. Bebauungspläne und Gestaltungssatzungen regeln das äußere Erscheinungsbild im Straßenzug.

Bebauungsplan (B-Plan)

Der B-Plan kann Dachform (Sattel-, Walm-, Flachdach), Dachneigung (z.B. 35 bis 45 Grad), First- und Traufhöhe sowie die Farbe der Eindeckung vorschreiben. Vor der Sanierung sollte der geltende B-Plan beim Bauamt eingesehen werden, um sicherzustellen, dass die geplante Maßnahme konform ist.

Gestaltungssatzung

Manche Kommunen in NRW haben zusätzlich eine Gestaltungssatzung erlassen, die das Material und die Farbe der Dacheindeckung im Detail festlegt. In historischen Ortskernen kann beispielsweise nur Naturschiefer oder roter Tonziegel zulässig sein. Die Satzung ist beim jeweiligen Bauamt einsehbar.

Denkmalschutz

Denkmalgeschützte Gebäude unterliegen zusätzlich dem Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW). Jede bauliche Veränderung muss mit der unteren Denkmalbehörde abgestimmt werden. Bei denkmalgeschützten Gebäuden kann eine Befreiung von GEG-Anforderungen beantragt werden, wenn die Einhaltung das Denkmal beeinträchtigen würde.

Abstandsflächen

Eine Aufsparrendämmung erhöht die Gebäudehöhe um die Dämmstärke. In Grenzfällen kann dies die Abstandsflächen nach BauO NRW beeinflussen. Bei Grenzständigkeit oder knappen Abstandsflächen sollte vorab geprüft werden, ob die zusätzliche Höhe zulässig ist.

Pflichten: Eigentümer vs. Handwerker

Bei der Dachsanierung tragen Eigentümer und Fachbetrieb jeweils eigene Verantwortlichkeiten. Eine klare Abgrenzung hilft, Konflikte zu vermeiden und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Pflichten des Eigentümers

GEG-Einhaltung bei Sanierung

Der Eigentümer muss sicherstellen, dass die GEG-Anforderungen eingehalten werden. Die Nachrüstpflicht greift ab 10% sanierter Dachfläche.

Energieausweis aktualisieren

Nach einer energetischen Sanierung muss der Energieausweis des Gebäudes aktualisiert werden, um die verbesserten Werte widerzuspiegeln. Der Ausweis muss bei Verkauf oder Vermietung vorgelegt werden.

Solarpflicht-Nachweis

Bei vollständiger Neueindeckung muss der Eigentümer nachweisen, dass die Solarpflicht eingehalten wird oder ein Befreiungsgrund vorliegt. Die Dokumentation ist bei der Bauaufsicht einzureichen.

Asbest-Erkundung veranlassen

Vor Sanierungsbeginn bei Gebäuden mit Baujahr vor 1993 muss der Eigentümer prüfen lassen, ob Asbest verbaut wurde. Die Erkundungspflicht liegt beim Bauherrn, nicht beim Handwerker.

Baugenehmigung einholen

Wenn die Sanierung genehmigungspflichtig ist (Formänderung, Ausbau), muss der Eigentümer vor Baubeginn die Genehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde einholen.

Pflichten des Handwerkers

Fachgerechte Ausführung nach Stand der Technik

Der Dachdeckerbetrieb haftet für die fachgerechte Ausführung nach den anerkannten Regeln der Technik (Fachregeln des ZVDH, DIN-Normen). Mängel in der Ausführung fallen in seine Verantwortung.

Hinweispflicht bei erkannten Mängeln

Stellt der Handwerker bei der Ausführung Mängel am Bestand fest (morsche Sparren, Asbest), muss er den Auftraggeber darauf hinweisen. Die Hinweispflicht ist durch die VOB und das BGB geregelt.

Unternehmererklärung nach GEG

Nach Abschluss der Arbeiten muss der Fachbetrieb eine Unternehmererklärung ausstellen, die bestätigt, dass die GEG-Anforderungen eingehalten wurden. Der Eigentümer muss diese mindestens 5 Jahre aufbewahren.

Sachkundenachweis bei Asbest

Für die Demontage von asbesthaltigen Materialien muss der Betrieb den Sachkundenachweis nach TRGS 519 vorweisen. Ohne diesen Nachweis darf kein Asbestzement bearbeitet werden.

Dokumentation und Gewährleistung

Der Handwerker dokumentiert die ausgeführten Arbeiten und gewährleistet die Mängelfreiheit. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt 5 Jahre bei Bauwerken (BGB §634a).

Vorschriften einhalten, Förderung sichern

Wir sorgen dafür, dass Ihre Dachsanierung GEG-konform und förderfähig geplant wird.

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