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Dachsanierung steuerlich absetzen

Mit §35c EStG können Sie 20% der Kosten Ihrer energetischen Dachsanierung direkt von der Steuerschuld abziehen. Bis zu 40.000 € Steuerermäßigung pro Objekt, verteilt über drei Jahre, ganz ohne Förderantrag.

§35c EStG: Die steuerliche Förderung im Überblick

Seit 2020 können selbstnutzende Eigentümer energetische Sanierungsmaßnahmen steuerlich geltend machen. Anders als bei BAFA oder KfW ist kein Förderantrag nötig. Die Steuerermäßigung wird über die Einkommensteuererklärung beantragt.

Steuerermäßigung

20%

der förderfähigen Kosten

Maximalbetrag

40.000 €

pro Objekt über alle Maßnahmen

Verteilung

3 Jahre

7% + 7% + 6% der Kosten

Grundlage ist §35c des Einkommensteuergesetzes. Die Regelung gilt für alle energetischen Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, das bei Beginn der Maßnahme mindestens 10 Jahre alt ist. Die förderfähigen Höchstkosten betragen 200.000 € pro Objekt. 20% davon ergeben die maximale Steuerermäßigung von 40.000 €. Dieser Betrag gilt als Obergrenze für alle energetischen Maßnahmen am selben Objekt zusammen, nicht pro Einzelmaßnahme.

Voraussetzungen für die steuerliche Absetzung

Damit das Finanzamt die Kosten anerkennt, müssen alle folgenden Bedingungen erfüllt sein. Ein fehlender Nachweis kann dazu führen, dass die gesamte Steuerermäßigung abgelehnt wird.

Selbstgenutztes Wohneigentum

Die Immobilie muss zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Vermietete Objekte oder Zweitwohnungen sind ausgeschlossen. Bei teilweiser Vermietung kann nur der selbstgenutzte Anteil geltend gemacht werden.

Gebäude mindestens 10 Jahre alt

Das Gebäude muss bei Beginn der Sanierungsmaßnahme mindestens 10 Jahre alt sein. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung, nicht das Baujahr. Ein Neubau von 2016 wäre also frühestens ab 2026 förderfähig.

Ausführung durch Fachunternehmen

Die Sanierung muss von einem Fachunternehmen durchgeführt werden, das in der Handwerksrolle eingetragen ist. Eigenleistungen sind nicht absetzbar. Der Betrieb muss nach Abschluss eine Bescheinigung nach amtlichem Muster ausstellen.

Fachunternehmer-Bescheinigung

Der ausführende Betrieb bestätigt mit der Bescheinigung nach §35c EStG, dass die Maßnahme den technischen Mindestanforderungen entspricht. Ohne diese Bescheinigung erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an.

Technische Mindestanforderungen

Die Dachdämmung muss einen U-Wert von höchstens 0,14 W/(m²K) erreichen. Diese Anforderung entspricht den Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) und dem Gebäudeenergiegesetz (GEG).

Verteilung der Steuerermäßigung über 3 Jahre

Die 20% werden nicht auf einmal gewährt, sondern über drei Veranlagungszeiträume verteilt. Wichtig: Die Steuerermäßigung wird direkt von der Steuerschuld abgezogen, nicht vom zu versteuernden Einkommen. Jeder Euro Ermäßigung reduziert die Steuerlast um genau einen Euro.

1

Jahr 1

max. 14.000 €

7%

Im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme und dem Folgejahr werden jeweils 7% der Aufwendungen direkt von der Steuerschuld abgezogen.

2

Jahr 2

max. 14.000 €

7%

Die Steuerermäßigung wird automatisch fortgeführt. Die Angaben erfolgen in der Einkommensteuererklärung in der Anlage Energetische Maßnahmen.

3

Jahr 3

max. 12.000 €

6%

Im dritten Jahr sinkt der Prozentsatz auf 6%. Insgesamt ergibt sich eine Steuerermäßigung von 20% über den gesamten Zeitraum.

Welche Kosten sind absetzbar?

Absetzbar sind Material- und Arbeitskosten der energetischen Maßnahme. Die Abgrenzung ist klar geregelt: Nur Maßnahmen, die nachweislich der energetischen Verbesserung dienen, werden vom Finanzamt anerkannt.

Absetzbare Kosten

  • Dachdämmung (Aufsparren, Zwischensparren, Untersparren)
  • Dacheindeckung im Zusammenhang mit der Dämmung
  • Materialkosten (Dämmstoffe, Dampfbremse, Unterspannbahn)
  • Arbeitskosten des Fachunternehmens
  • Gerüstkosten
  • Baunebenkosten (soweit direkt der Maßnahme zuzuordnen)
  • Dachflächenfenster, wenn im Zuge der Dämmung erneuert

Nicht absetzbar

  • Reine Dacheindeckung ohne Dämmmaßnahme
  • Eigenleistungen und Materialkosten bei Selbstausführung
  • Kosten, die bereits durch BAFA oder KfW gefördert wurden
  • Rein optische Maßnahmen ohne energetische Verbesserung

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Kosten berechnen

§35c vs. BAFA-Förderung vs. §35a Handwerkerleistungen

Drei Wege zur Kostenreduzierung, aber nur einer kann pro Maßnahme genutzt werden. Die richtige Wahl hängt von Ihrer Steuersituation und dem Zeitpunkt der Maßnahme ab.

Kriterium

§35c EStG

BAFA BEG-EM

§35a EStG

Förderart

Steuerermäßigung

Direkter Zuschuss

Steuerermäßigung

Förderhöhe

20% (über 3 Jahre)

15% + 5% iSFP-Bonus

20% der Arbeitskosten

Maximalbetrag

40.000 € pro Objekt

30.000 € (60.000 € mit iSFP)

1.200 € pro Jahr

Antrag nötig?

Nein, über Steuererklärung

Ja, vor Beauftragung

Nein, über Steuererklärung

Energieberater nötig?

Nein (empfohlen)

Ja (Pflicht)

Nein

Rückwirkend möglich?

Ja

Nein

Ja

Kombinierbar?

Nicht mit BAFA/KfW

Nicht mit §35c

Nicht mit §35c oder BAFA

§35a als Auffanglösung

Handwerkerleistungen nach §35a EStG sind eine Alternative, wenn die Voraussetzungen für §35c nicht erfüllt sind (z.B. Gebäude jünger als 10 Jahre oder keine energetische Maßnahme). Allerdings werden nur 20% der reinen Arbeitskosten berücksichtigt, maximal 1.200 € pro Jahr. Materialkosten zählen bei §35a nicht. Bei einer Dachsanierung mit hohen Materialkosten ist §35c daher deutlich vorteilhafter.

Rechenbeispiel: Dachdämmung steuerlich absetzen

So wirkt sich die steuerliche Absetzung nach §35c EStG bei einer typischen Dachdämmung eines Einfamilienhauses aus.

Dachfläche120 m²
Aufsparrendämmung inkl. Neueindeckungca. 35.000 €
Förderfähige Kosten (Material + Arbeit)ca. 35.000 €
Jahr 1: 7% Steuerermäßigung2.450 €
Jahr 2: 7% Steuerermäßigung2.450 €
Jahr 3: 6% Steuerermäßigung2.100 €
Gesamte Steuerermäßigung (20%)7.000 €
Effektive Kosten nach Steuerbonusca. 28.000 €

Beispielrechnung zur Veranschaulichung. Die tatsächliche Steuerermäßigung hängt von den anerkannten förderfähigen Kosten ab. Die Ermäßigung kann nur mit der tatsächlich anfallenden Steuerschuld verrechnet werden. Ist die Steuerschuld niedriger als die Ermäßigung, verfällt der überschüssige Betrag.

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